Ausgabe KW 29 · 2026

Wiederaufleben ab 1. Juli, Termin­irrtümer und neue Abfindungs­grenzen

Fünf Meldungen, die Arbeitgeber diese Woche kennen sollten — inklusive einer weit verbreiteten Falschinformation zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II, die Ihnen bei der Planung teuer zu stehen kommen kann.

17. Juli 2026 Andreas Wolther Lesezeit ca. 6 Minuten
1

Seit 1. Juli: Direktversicherung nach Elternzeit wieder aufleben lassen

Zum 1. Juli 2026 ist eine der praxisnächsten Regelungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft getreten: Wurde eine Direktversicherung oder ein Pensionskassenvertrag wegen entgeltloser Zeiten beitragsfrei gestellt — etwa während Elternzeit, Sabbatical oder längerer Krankheit —, kann der Vertrag anschließend binnen drei Monaten zu den ursprünglichen Bedingungen wieder in Kraft gesetzt werden. Erweitert wurde dafür das Fortführungsrecht nach § 212 VVG für Entgeltumwandlungen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Der Kern des Ganzen ist die Konditionsgarantie: Bisher bedeutete eine Rückkehr aus der Elternzeit im Zweifel einen neuen Vertrag zu schlechteren Rechnungsgrundlagen. Genau das entfällt nun — vorausgesetzt, die Drei-Monats-Frist wird eingehalten.

Quellen: bAVheute, CP Partner

Was das für Sie bedeutet

Die Frist läuft still — und sie läuft gegen Sie. Wer aus der Elternzeit zurückkehrt, denkt selten zuerst an seine Direktversicherung. Nehmen Sie das Wiederaufleben deshalb fest in Ihren Rückkehr-Prozess auf: ein Punkt auf der Checkliste der Personalabteilung, angestoßen am ersten Arbeitstag. Versäumt die Belegschaft die drei Monate, weil niemand informiert hat, landet die Diskussion erfahrungsgemäß bei Ihnen als Arbeitgeber.

2

Vorsicht: Geringverdiener-Förderung und Teilrente kommen erst 2027

Zahlreiche Ratgeberportale melden derzeit, die höhere Geringverdiener-Förderung und der vorzeitige Betriebsrentenbezug neben einer gesetzlichen Teilrente gälten „ab 2026". Das ist falsch. Beide Regelungen treten erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Bestätigt wird das übereinstimmend von der AOK, der MetallRente und den einschlägigen Fachdiensten.

Was ab 2027 tatsächlich gilt:

  • Der geförderte Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener steigt von 960 auf 1.200 Euro jährlich.
  • Der Förderbetrag, den Sie direkt mit der Lohnsteuer verrechnen, steigt von 288 auf 360 Euro je gefördertem Beschäftigten.
  • Beschäftigte können ihre Betriebsrente vorzeitig beziehen, sobald sie eine gesetzliche Teilrente erhalten — bisher war dafür die volle Rente nötig.

Quellen: AOK Firmenkunden, MetallRente, bAVheute

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie für 2026 bereits mit 1.200 Euro förderfähigem Beitrag kalkuliert haben, korrigieren Sie das jetzt — sonst kippt die Rechnung erst beim Lohnsteuer-Abgleich, und dann rückwirkend. Umgekehrt gilt: Die 960-Euro-Förderung existiert längst und wird von kleinen und mittleren Betrieben massiv unterschätzt. Sie können sie in diesem Jahr voll ausschöpfen, statt auf 2027 zu warten.

3

Opting-Out jetzt auch ohne Tarifvertrag — der Preis sind 20 Prozent

Bislang war die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht („Opting-Out") an eine tarifvertragliche Öffnung gebunden — für tariffreie Mittelständler damit praktisch unerreichbar. Das BRSG II öffnet dieses Modell nun auch für Betriebe ohne Tarifbindung: per Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Die Bedingung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Der Effekt ist erheblich, weil Opting-Out die Beteiligungslogik umdreht: Statt aktiv beizutreten, müssen Beschäftigte aktiv widersprechen. In der Praxis hebt das die Teilnahmequoten deutlich — was für Sie zugleich mehr Zuschussvolumen bedeutet.

Quellen: MetallRente, bAVheute

Was das für Sie bedeutet

Rechnen Sie ehrlich: 20 Prozent Zuschuss sind mehr als die 15 Prozent, die Sie bei klassischer Entgeltumwandlung ohnehin schulden. Dafür bekommen Sie eine Beteiligungsquote, die eine bAV überhaupt erst zum spürbaren Argument im Bewerbungsgespräch macht. Für Betriebe mit Betriebsrat und angespannter Personalsuche ist das derzeit einer der stärksten Hebel im BetrAVG. Ohne Betriebsrat bleibt der Weg allerdings versperrt.

4

Kleinstanwartschaften: höhere Abfindungsgrenzen entlasten die Verwaltung

Mit dem BRSG II sind die Grenzen für die Abfindung von Kleinstanwartschaften deutlich angehoben worden. Seit Inkrafttreten gilt:

  • Einseitig, ohne Zustimmung: laufende Renten bis 59,33 Euro monatlich, Kapitalleistungen bis 7.119 Euro (1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße).
  • Einvernehmlich: bis 79,10 Euro monatlich beziehungsweise 9.492 Euro Kapital (2 Prozent) — allerdings nur, wenn der Betrag direkt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

Quellen: AOK Firmenkunden, bAVheute

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie Anwartschaften ehemaliger Beschäftigter aus den Neunzigern und Nullerjahren mitschleppen, deren Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Rentenhöhe steht: Genau dafür ist die Regelung gedacht. Ein Durchgang durch den Altbestand lohnt sich meist schon im ersten Jahr. Die einvernehmliche Variante ist dabei die attraktivere für Ihre ehemaligen Mitarbeiter — deren Geld bleibt in der Altersvorsorge, statt versteuert auf dem Girokonto zu landen.

5

Beitragsbemessungsgrenze 2026: neue Höchstbeträge für die Entgeltumwandlung

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich — nach 8.050 Euro im Vorjahr. Da die Förderrahmen der Entgeltumwandlung an dieser Grenze hängen, verschieben sich die Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EStG entsprechend nach oben:

  • Steuerfrei bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze: 8.112 Euro im Jahr (676 Euro monatlich).
  • Sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent: 4.056 Euro im Jahr (338 Euro monatlich).

Quellen: Bundesregierung, Deutsche Rentenversicherung

Was das für Sie bedeutet

Für Ihre Führungskräfte und Gutverdiener steigt der steuerfreie Spielraum — ein guter Anlass, bestehende Zusagen einmal gegen die neuen Grenzen zu prüfen. Wichtig für Ihre Lohnbuchhaltung: Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit laufen weiterhin auseinander. Wer die vollen 8 Prozent umwandelt, zahlt auf die zweiten 4 Prozent sehr wohl Sozialabgaben.

Hinweis: Dieses Update fasst öffentlich zugängliche Meldungen zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Betrieb greift, hängt von Ihrer Versorgungsordnung und Ihren Zusagen ab. Sprechen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater oder mich an.
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